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Satzung

§1 Allgemeines

1. Der PSV Bernburg e.V. ist eine selbständige Vereinigung aller sportinteressierten
Bürger und der Polizei.
2. Der Verein trägt den Namen: Polizeisportverein Bernburg e.V. abgekürzt: PSV Bernburg e.V.
und hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle in Bernburg, Krumbholzallee 8, 06406 Bernburg.
3. Der PSV Bernburg e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der
Nummer 84 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports im Sinne eines
familienfreundlichen Sportvereins.
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
➢ Abhalten von organisierten Turn-, Sport- und Spielübungen
➢ Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
➢ Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung,
Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihrer Nutzung für das
Sporttreiben ein.

§3 Gliederung des Vereins

1. Der PSV Bernburg e.V. gliedert sich in mehrere Abteilungen. Diese können im Bedarfsfall für
jede im Verein betriebene Sportart gegründet werden.
2. Die Ausbildung im Kampfsport darf nur der Selbstverteidigung sowie der Teilnahme
an offiziellen Wettkämpfen dienen , die Ausbildung im Kraftsport dient zur Unterstützung zur
Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen.

§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
➢ ordentlichen Mitgliedern
➢ fördernden Mitgliedern
➢ Ehrenmitgliedern
2. Erwerb der Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die die Satzung in vollem Umfang
anerkennt und nach dieser handelt, werden. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist
schriftlich in den jeweiligen Abteilungen zu beantragen. Der Vorstand entscheidet in
letzter Instanz über die Aufnahme.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Delegiertenversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Die Entscheidung der Delegiertenversammlung ist endgültig.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die
dem Verein angehörigen will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen, werden. Für die Aufnahme
gelten die Regeln der Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
Mitglieder und andere natürliche Personen, die sich besonders um die Förderung des Sport im
PSV Bernburg e.V. verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder ernannt werden. Die
Ernennung findet auf Vorschlag des Vorstandes und mit der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der
Delegiertenversammlung statt.
3. Beendigung der Mitgliedschaft / Sanktionen:
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist
von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Bei Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber dem Mitglied
ausgesprochen werden: Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahl-Stimmrechtes.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
➢ wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
➢ wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
➢ wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen Einschreibe-Brief
zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Delegiertenversammlung zulässig. Sie muss
schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen
werden, wenn seit Absendung des 2. Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu
enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.
Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monate nach
Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen Einschreibe-Brief geltend gemacht und begründet
werden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:
➢ sich in den, von ihnen gewünschten Sportarten, im Übungs-, Trainings- und
Wettkampfbetrieb zu betätigen
➢ bei sportlicher Qualifikation gefördert zu werden und entsprechend der Leistungen an
nationalen und internationalen Meisterschaften teilzunehmen
➢ die dem PSV Bernburg e.V. zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Einrichtungen
sowie Geräte zur Aus – und Weiterbildung und zur sportlichen Vervollkommnung im Sinne
der Ordnungen zu nutzen
➢ den vereinbarten Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen des
Landessportbundes in Anspruch zu nehmen
➢ an Wahlen des Vorstandes teilzunehmen und gewählt zu werden sofern das 16.
Lebensjahr vollendet ist
➢ ihre persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn über ihre Person, ihre Tätigkeit oder ihr
Verhalten in der Delegiertenversammlung oder im Vorstand Beschlüsse gefasst werden
➢ aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
➢ die Ziele des PSV Bernburg e.V. zu fördern sowie die Satzung zu achten
➢ sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich beim Training und Wettkampf
zu verhalten
➢ die im PSV Bernburg e.V. festgelegten Beiträge, gemäß der Finanzordnung, zu zahlen
➢ zum Erhalt des Vermögens des PSV Bernburg e.V. beizutragen
➢ sich mindestens einer Abteilung anzuschließen sofern sie kein Ehrenmitglied sind.

§6 Organe des PSV Bernburg e.V.

1. Die Organe des PSV Bernburg e.V. sind:
➢ die Delegiertenversammlung (DV)
➢ der Vorstand
➢ der erweiterte Vorstand
2. Die Delegiertenversammlung
Die DV ist das höchste Organ des PSV Bernburg e.V. Sie wird durch den Vorstand einberufen
und findet mindestens einmal im Jahr statt. Teilnehmerschlüssel für die Delegierten beträgt 10:1
(10 Mitglieder – 1 Delegierter).
Die DV ist insbesondere zuständig für:
➢ die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
➢ die Entlastung und Wahl des Vorstandes
➢ die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
➢ die Wahl der Kassenprüfer
➢ die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
➢ die Genehmigung des Haushaltsplanes
➢ Satzungsänderungen
➢ Auflösung des Vereins

Die DV wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die
Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die DV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei
Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder es
verlangt.
Satzungs – und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
Mitglieder des Vereins erforderlich.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 5 Wochen vor
der DV schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt
worden sind.
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit für Außenstehende, als Gäste an der DV teilzunehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen oder fördernden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.

3. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
➢ dem Vorsitzenden
➢ dem stellvertretenden Vorsitzenden
➢ dem Schatzmeister
➢ dem Sport- und Jugendreferenten
➢ der Presse- und Frauenreferentin
➢ dem Schriftführer
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der DV.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Der Vorstand wird von der DV für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses
Amt durch Kooption zu besetzen.
Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu
treffen.
Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig
begangenen Pflichtverletzung.
Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich im Rahmen einer erweiterten
Vorstandssitzung Bericht gegenüber den Abteilungsleitern zu erstatten.
Der Vorstand kontrolliert die Tätigkeiten der Abteilungen.
Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen mit einer einfachen Mehrheit beschließen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der DV zu berichten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.
26a EStG ausgeübt werden.

4. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
➢ der Vorsitzende
➢ der stellvertretende. Vorsitzende
➢ der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei
Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ,
von denen mindestens 1 Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand angehören muss,
beschlussfähig.
5. Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern.
Er dient dem Vorstand als Beratungsgremium und soll die jeweilige Abteilungssituation darlegen.
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden auf Beschluss des Vorstandes statt.
In den Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind die Abteilungsleiter verpflichtet einen Bericht
über die Situation in ihren jeweiligen Abteilungen vorzulegen.

§ 7 Beiträge

Die Höhe der Mindestbeiträge legt die Delegiertenversammlung fest.
Zur reibungslosen Absicherung ihrer Sportarbeit können die einzelnen Abteilungen einen
abteilungsspezifischen Beitragsaufschlag, der schriftlich beim Vorstand einzureichen
und von diesem zu genehmigen ist, erheben.
Die Beiträge sind Jahresbeiträge und sind bis zum 15.02. des laufenden Jahres
zu zahlen.
Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Vorstand auf schriftlich
einzureichendem Antrag.

§8 Kassenprüfer

1. Die DV wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der DV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen
Vorstandsmitglieder.

§9 Schlussbestimmungen

1. Die Finanzordnung wird gesondert durch die DV beschlossen und ist nicht Bestandteil der
Satzung.
2. Die Vorstandsmitglieder können mit ihrem Privateigentum nicht haftbar gemacht werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins gemäß §61 Abs. 1 der Abgabenordnung an den Kreissportbund Salzland e.V.

§10 Inkrafttreten

Die neue Satzung des PSV Bernburg e.V. tritt mit Wirkung des 01.01.2011 in Kraft.
Mit diesem Datum wird die Satzung vom 26.01.2006 außer Kraft gesetzt.

§11 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen – und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch
in weiblicher Form.

Thomas Gruschka
(Vorsitzender)

Mandy Nahrstedt

(stellv. Vorsitzende)

Andrea Probst
(Schatzmeisterin)